Das Ende des Kassenzettels

Vorschriften

Gesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über den Kampf gegen Verschwendung und für die Kreislaufwirtschaft (1)
Dekret Nr. 2022-1565 vom 14. Dezember 2022 über die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung von Artikel L. 541-15-10 IV des Umweltgesetzbuchs.
Dekret Nr. 2023-237 vom 31. März 2023 zur Änderung des Dekrets Nr. 2022-1565 vom 14. Dezember 2022 über die Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Artikel L. 541-15-10 IV des Umweltgesetzbuchs

Wer ist betroffen?

ERP, unter anderem.

Wann?

1. August 2023

Zusammenfassung

Von dieser neuen Bestimmung zur Abfallreduzierung sind insbesondere betroffen:

  • Kassenbons (Verkaufsflächen und ERP),
  • von Automaten ausgestellte Fahrkarten,
  • Kreditkartenbelege.

Um einen ausgedruckten Bon zu erhalten, muss der Verbraucher diesen künftig ausdrücklich anfordern. Eine entsprechende Information muss durch Aushang an dem Ort, an dem die Zahlung erfolgt, lesbar und verständlich sein.

Ausnahmen
Einige Tickets werden auch nach dem1. August 2023 noch automatisch gedruckt. Betroffen sind :

  • Kassenzettel im Zusammenhang mit dem Kauf von sogenannten "langlebigen" Gütern, auf denen das Bestehen und die Dauer der gesetzlichen Konformitätsgarantie vermerkt sind. Die vollständige Liste dieser Güter findet sich in Artikel D211-6 des Verbraucherschutzgesetzes,
  • Kreditkartenbelege, die sich auf stornierte oder gutgeschriebene Transaktionen beziehen,
  • von Automaten ausgestellte Tickets, deren Aufbewahrung und Vorlage für die Inanspruchnahme eines Produkts oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
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